Anpassung der Schatten- und Schallvorgaben an Windenergieanlagen
Der Deutsche Bundestag hat am 30.09.2022 das Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften in der Fassung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Klimaschutz und Energie beschlossen. Durch die Einfügung des § 31k Abs. 1 Nr. 1 BImSchG können Betreiber von Windenergieanlagen auf Antrag im Fall einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage Abweichungen von Genehmigungsanforderungen an optische Immissionen (Schattenwurf) erreichen. Zusätzlich kann auch hier auf Antrag nach §15 eine Befreiung der nächtlichen Abregelungen stattfinden, wenn sich der Schallleistungspegel nicht um mehr als 4 dB(A) im Verhältnis zum bisher genehmigten Wert erhöht. Hiermit soll es den Betreibern bis zum 15. April 2023 ermöglicht werden, die Leistung der WEA zu erhöhen und mehr Strom zu erzeugen. Das Bundesministerium hat die nach §31k “Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen” bis zum 15. April 2024 verlängert. Hebt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Alarmstufe oder Notfallstufe vor dem 15. April 2024 auf, endet die Zulassung der Abweichung bereits zum Ablauf des letzten Tages des auf die Aufhebung folgenden Quartals.
